LEISTUNGEN
Nachfolgendes Leistungsspektrum bieten wir an und helfen Ihnen auch darüber hinaus !
Wohnmobil und
Reisemobile
Gutachter
- Anerkannter Kfz-Sachverständiger des BVSK
- für Reisemobile /Wohnanhänger.
- Mitglied im CGF e.V (Caravaning Gutachter Fachverband e.V.)
HAFTPFLICHT
Was bedeutet Haftpflicht und welche Forderungen können hieraus erwachsen ?
Vom Haftpflichtschaden spricht man, wenn es sich um einen nicht selbst verschuldeten Unfall oder Schaden handelt.
Grundsätzlich muss der Schädiger oder dessen eintrittspflichtige Versicherung nachfolgend aufgeführten
Leistungen im Rahmen der Eintrittspflicht erstatten:
- Berge- und Abschleppkosten
- Eventuell Notreparatur
- Sachverständigen Honorar
- Rechtsanwaltsgebühren
- Reparatur des Fahrzeuges in der Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens
- Gegebenenfalls Wertminderung
- Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
- Bei Personenschäden auch Schmerzensgeld
Grundsätzlich hat ein Geschädigter die freie Wahl des Sachverständigen, der Reparaturwerkstatt und des Rechtsanwaltes.
Lassen Sie sich als Geschädigter nicht von der gegnerischen Versicherung die Schadensabwicklung aus der Hand nehmen, kümmern Sie sich selbst, mit Hilfe von Rechtsanwalt, Sachverständigem und Reparaturwerkstatt um die Schadensabwicklung !
Kaskoschäden
In der Regel ist der Versicherer im Kasko Schadenfall weisungsbefugt, auch was den Sachverständigen betrifft.
Was bedeutet Kasko und was kann darin alles enthalten sein?
Grundsätzlich gibt es Teilkasko und Vollkasko.
Diese Kaskoleistungen werden mit der Versicherung abgeschlossen.
Die Grundlage bildet der Vertrag mit dem Versicherer. Darin sind die Leistungen und Angebote aufgeführt. (Vertragsrecht)
Auf der rechten Seite finden Sie einige typische Teilkaskovereinbarungen und Versicherungsumfänge.
Typische Versicherungsumfänge
- Beschädigung durch Brand oder Explosion
- Entwendung, insbesondere Diebstahl
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
- Zusammenstoß mit Haarwild
- Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges
In der Vollversicherung darüber hinaus:
- durch Unfall (selbstverschuldet)
- durch mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen (Vandalismus)
Oldtimer- Fahrzeugbewertung
Wir sind gerne behilflich bei der Kaufberatung, dem Erwerb und der Beurteilung eines Oldtimer, Youngtimer oder eines Liebhaberfahrzeuges. Wir bieten Ihnen an, bei einer Restaurationsüberwachung und Dokumentation behilflich zu sein und mit Ihnen Ihr Schätzchen wachsen zu sehen.
Wir sind classic-analytics-Partner!
Lackgutachten
Lackschichtdicke
Anhand der Lackschichtdicke kann festgestellt werden, in wie weit die Lackierung am Fahrzeug noch original ist. Anhand der Messungen lässt sich sagen, ob und in wie weit an den Blechteilen am Fahrzeug schon einmal nachlackiert wurde.
Ferner kann mit diesen Messungen die fachgerechte Reparatur eines Schadens nachgewiesen oder wiederlegt werden. Mit Hilfe des Lackschichtdickenmessgerätes Quanix 1500 oder PosiTector 200 von DeFelsco kann die Lack- und Spachtelstärke festgestellt und zur Beweissicherung ausgedruckt werden.
Lackanalytische Gutachten
Anhand von kleinsten Lacksplittern kann eine Schädigerzuordnung eingegrenzt werden. Durch Vergleichsproben wird die Lackzuordnung bestätigt oder wiederlegt.
Lackschichtdicke mit DeFelsco PosiTector 200
Die Lackstärke kann mit einem Lackschichtdickenmessgerät auf metallischen und nichtmetallischen (Aluminium) Untergründen gemessen werden und aufgezeichnet werden. Hier kann dann eine detaillierte Aussage über Instandsetzung und Originallack getroffen werden. Wir haben auch ein Lackschichtdicken Messgerät bei dem auf Kunststoff-Bauteilen gemessen werden kann.
weitere Beurteilungen
Anhand von eingehender Untersuchung und Auswertung der Lichtbilder kann ein vorhandener Schaden eingegrenzt werden. Folgendes Beispiel zeigt eine Lackierung die durch Vogelkot beschädigt wurde.
Motorsport
Aufgrund jahrelanger Erfahrung im und um den Motorsport erstatten wir auch Gutachten für verunfallte Rennfahrzeuge für Versicherungen und Rennteams.
Unfallrekonstruktion
Das Tätigkeitsgebiet der Unfallanalyse umfasst die Rückrechnung von Fahrgeschwindigkeiten nach Unfällen aus Unfallspuren, die Untersuchung von Unfallabläufen, Vermeidbarkeitsbetrachtungen von Verkehrsunfällen, Betrugsaufklärung, Messtechnik (Licht, Geräusche, Beschleunigungen), Biomechanik (z.B. Halswirbelschleudertrauma).
Auftraggeber sind überwiegend Zivil- und Strafgerichte und auch Versicherungen oder Rechtsanwälte.
Technische Beratung
Gerne helfen wir Ihnen bei sämtlichen technischen Belangen, wie beispielsweise Reparaturkostenrechnungen, Kostenvoranschlag oder einfach nur bei Begriffserklärungen der Fahrzeugtechnik.
Fahrzeugelektronik
Aufgrund immer komplexerer Fahrzeugtechnik insbesondere im Bereich der Komfort- und Sicherheitselektronik im Fahrzeugbau wird es immer schwieriger die optisch eingetretenen Schäden am Fahrzeug zu begutachten. In Zukunft und auch schon heute ist es unerlässlich die Fahrzeugelektronik mit Hilfe von Software zu ergründen. Daher haben wir uns entschlossen auf eine Software zu setzen die am Markt führend ist. Wir setzen nun für solche Fälle die Hell Gutmann Software „mega macs PC“ und die AVL Software ein, hierbei können nahezu alle Fahrzeug mit OBD II Schnittstelle ausgelesen werden. Es werden Fehlercodes und verschiedene Steuergeräte ausgelesen.
BEGRIFFSERKLÄRUNG
HIER EIN PAAR BEGRIFFSERKLÄRUNGEN UND DEFINITIONEN
Unfall:
"Ist ein plötzlich, von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis"
Kompatibilität:
umfasst die gegenseitige Zuordnung der Beschädigungsbilder (u.a. Spuren markanter Form, Spuren mit (Einmaligkeitscharakter) sowie der Beschädigungsintensitäten unter Beachtung der Steifigkeiten der an der Kollision primär und sekundär beteiligten Fahrzeuge.
Plausibilität:
umfasst Betrachtungen zum Weg-Zeit-Geschwindigkeitsverhalten der beteiligten Fahrzeuge, Objekte und Personen unter Beachtung von physikalisch-technischen Gesetzmäßigkeiten sowie verwertbarer Schilderungen der beteiligten Personen zum Schadenshergang
Haftpflichtschaden:
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden:
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden:
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall:
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert:
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)
Wertminderung (merkantiler Minderwert):
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze:
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung:
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).